Wie aus der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums hervorgeht, soll unter anderem in Arbeitsräumen, sowohl in Unternehmen als auch in öffentlichen Gebäuden, nur noch bis auf bestimmte Maximalwerte geheizt werden dürfen: 19 Grad Celsius für "körperlich leichte und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten", zwölf Grad für "körperlich schwere Tätigkeiten". Dem Einzelhandel wird das Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen untersagt - Ausnahme sind Notausgänge und Fluchtwege. Werbeanlagen wie mit LEDs beleuchtete Außenwerbung dürfen von 22.00 Uhr bis 16.00 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet sein.